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Fristen der Studienplatzklagen

Die Studienplatzklage verläuft grundsätzlich unabhängig von dem eigentlichen Vergabeverfahren der Studienplätze. Im regulären Vergabeverfahren werden die von der Hochschule zur Vergabe gestellten Studienplätze vergeben. Diese nennt man innerkapazitäre Studienplätze. 

Die Studienplatzklage zielt auf die von der Hochschule nicht zur Vergabe gestellten „versteckten“ Studienplätze ab. Diese nennt man außerkapazitäre Studienplätze. Mit Ihrer Bewerbung um einen Studienplatz haben Sie sich nur für einen innerkapazitären Studienplatz beworben. 

Voraussetzung für die Studienplatzklage ist aber, dass Sie sich auch für einen außerkapazitären Studienplatz beworben haben.

Entschließt man sich für eine Studienplatzklage ist es sinnvoll, bereits den Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazitäten durch den beauftragten Anwalt stellen zu lassen. Die Fristen für diese Anträge enden in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich. Teilweise enden die Fristen bereits vor Erhalt der Ablehnungsbescheide.

Nehmen Sie daher bitte rechtzeitig mit uns Kontakt auf! Eine Ausnahme stellt die Humboldt-Universität Berlin dar. Hier wird zugleich mit dem innerkapazitären Zulassungsantrag auch die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes (per Formularvorlage) beantragt. Hier nehmen Sie bitte unmittelbar nach Erhalt des Ablehnungsbescheides Kontakt mit uns auf. 

In nachfolgender Tabelle haben wir die verschiedenen Fristen zur Stellung des außerkapazitären Zulassungsantrages dargestellt:

WS = Wintersemester
SS = Sommersemester
BundeslandFrist WintersemesterFrist Sommersemester
Baden-Württemberg15.7.15.1.
Bayernkeinekeine
Berlin1.10.1.7.
Brandenburgkeinekeine
BremenUni: 15.9.
FH: 10.9.
Uni: 15.3.
FH: 10.3.
Hamburgkeinekeine
HessenUni: 1.9.
FH: 20.9.
Uni: 1.3.
FH: 1.3.
Mecklenburg-Vorpommern15.7.15.1.
NiedersachsenUni: 15.10.
FH: 20.9.
Uni: 15.4.
FH: 1.3.
Nordrhein-Westfalen1.10.*1.4.*
Rheinland-Pfalzkeinekeine
Saarland15.7.15.1.
Sachsenkeinekeine
Sachsen-Anhalt15.7.15.1.
Schleswig-Holstein15.7.*15.1.*
Thüringen15.7.15.1.

* In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gelten die Fristen nur für Studiengänge, in welchen man sich direkt bei der Hochschule bewirbt. Für Studiengänge, die im zentralen Vergabeverfahren (Hochschulstart) vergeben werden, gilt keine Frist.

0511 / 69 68 45 0
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