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Kosten der Studienplatzklagen

Die Kosten der Studienplatzklage setzen sich aus den Kosten durch die Hochschule, den anfallenden Gerichtskosten und dem Anwaltshonorar zusammen. Die anfallenden Kosten werden, wie in fast jedem Gerichtsverfahren, von der Seite übernommen, die verliert. Erhalten Sie also im gerichtlichen Verfahren einen Studienplatz, zahlt die Hochschule grundsätzlich die anfallenden Kosten. Im Nachfolgenden wollen wir Ihnen die entstehenden Kosten kurz erläutern. Wobei wir uns hier auf die Kosten bis einschließlich des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht beschränken, da Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eher einen Ausnahmefall darstellen.

Hochschule:
Bei den Hochschulen fallen je nach Hochschule und Studiengang sehr unterschiedliche Kosten an. Der zunächst zu stellende Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazitäten verursacht zunächst keine Kosten bei der Hochschule. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, also in der Regel einem Eilverfahren, oder sogar zu einem Klageverfahren, kann es auch auf Seiten der Hochschule zu Kosten kommen. Dies sind in der Regel die Schreib- und Kopierauslagen der Hochschule.

Viele Hochschulen machen diese Kosten aber gar nicht erst geltend. Insbesondere in den Studiengängen Human-, Tier- und Zahnmedizin, auch schon teilweise in Psychologie, gibt es mittlerweile einige Hochschulen die sich in gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten lassen. Dies hat vor allem den Hintergrund, dass diese Hochschulen das Kostenrisiko für Sie in die Höhe treiben wollen. Um welche Hochschulen es sich hier handelt, bzw. welche Hochschulen sich bereits in der Vergangenheit anwaltlich vertreten ließen, können wir Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch näher erläutern. Bei den Hochschulen, die sich anwaltlich vertreten lassen, fallen die Gebühren des Anwaltes an.

Die Höhe dieser Gebühren ist davon abhängig, ob ein Erörterungstermin stattfindet und vom sogenannten Streitwert, welcher vom jeweiligen Gericht festgesetzt wird. Die Gerichte neigen mittlerweile eher dazu den Streitwert höher anzusetzen. Im Eilverfahren fallen hierfür Kosten in Höhe von 272,86 Euro bis zu 919,28 Euro an. In den äußerst seltenen Fällen, in denen es zu einem Klageverfahren kommt, entstehen weitere Kosten in Höhe von 489,45 Euro.

Gerichtskosten:
Bei Gericht fallen sogenannten Gerichtsgebühren an. Diese sind nicht einheitlich und hängen davon ab, welchen (fiktiven) Streitwert das Gericht festsetzt. Wie bereits erwähnt, neigen die Gerichte mittlerweile eher dazu den Streitwert höher anzusetzen. Je nach Gericht liegen diese Gerichtsgebühren beim Eilverfahren zwischen 81,- Euro und 121,- Euro. Sollten es zu einem Klageverfahren kommen, was äußerst selten passiert, fallen nochmals 121,- Euro Gerichtskosten an.

Anwaltsgebühren:
Schließlich fallen noch unsere Gebühren an. Wir berechnen für die Studienplatzverfahren Pauschalgebühren. Das heißt für Sie, Sie zahlen einen festen Betrag egal wie lange das Verfahren dauert und auch unabhängig davon, wie aufwendig das Verfahren ist. Insbesondere sind Sie sicher, dass wir Ihnen nicht für jeden weiteren Verfahrensschritt eine weitere Rechnung zusenden. Durch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars können Sie auch sicher sein, dass wir kein Interesse daran haben das Verfahren z.B. durch weitere unnötige Verfahrensschritte in die Länge zu ziehen oder die anfallenden Kosten und Gebühren in die Höhe zu treiben.

 Sie bezahlen nur dafür, wofür Sie uns beauftragen. Auf dem für Sie sichersten und schnellsten Weg ein Studienplatz in Ihrem Wunschstudiengang zu erhalten. Das von uns berechnete Pauschalhonorar für das gesamte Verfahren bis Abschluss des Verfahrens vor  dem Verwaltungsgericht beträgt 750,- Euro zzgl. MwSt. Da es gerade in den Studiengängen Human-, Tier,- Zahnmedizin und Psychologie ratsam ist mehrere Verfahren zu führen, bieten wir in diesen Fällen sozusagen einen „Mengenrabatt“ an. Sollten Sie mehrere Verfahren mit uns führen, verringert sich unser Honorar bei jedem Verfahren.

Als Pauschalhonorar für das zweite Verfahren berechnen wir 700,- Euro zzgl. MwSt., für das dritte Verfahren 650,- Euro zzgl. MwSt., für das vierte Verfahren 600,- Euro, für das fünfte Verfahren 550,- Euro und für jedes weitere Verfahren 500,- Euro. In unserem Honorar enthalten ist eine ausführliche Beratung und gemeinsame Auswahl der in Frage kommenden Hochschulen. Wobei wir Ihnen hier auch ausführliche Informationen hinsichtlich der Erfolgsaussichten und der voraussichtlichen Kosten (z.B. ist die Hochschule durch einen Anwalt vertreten?) vermitteln, bevor wir gemeinsam festlegen, welche Hochschulen für eine Studienplatzklage ausgewählt werden. Ferner sind von dem Honorar alle Kosten und Gebühren, die in unserer Kanzlei anfallen, abgedeckt. Hierunter fallen auch Kosten für die Deckungsanfrage mit Ihrer Rechtschutzversicherung.

Lediglich in Verfahren vor einigen wenigen Verwaltungsgerichten (Freiburg, Dresden, Leipzig, Halle) finden im Rahmen der Eilverfahren sogenannte Erörterungstermine statt. Hier berechnen wir zusätzlich noch die Kosten der Zugfahrt 2.Klasse. 

0511 / 69 68 45 0
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